Allgemeine Geschäftsbedingungen von BW-Rent

Vermietung von Eventmodulen ohne Betreuung (Stand 21.4.2015)


§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche auch zukünftigen Verträge, die mit BW-Rent, Inh. Uwe Bürkle, Hammstr. 8, D-67227 Frankenthal geschlossen werden.

§2 Vertragsbindung

Stornierungen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen berechnet Buerkles-World.de folgenden Anteil des vereinbarten Mietpreises als Aufwendungsersatz:
0% bis 4 Wochen vor dem Mietbeginn,
50% bis 2 Wochen vor dem Mietbeginn,
100% für alle Stornierungen innerhalb von 2 Wochen vor dem Mietbeginn.
Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen ist der eigentliche Eingang des Schreibens ausschlaggebend.

§3 Vermittlung an Fremdfirmen

Bei Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen sind grundsätzlich der Auftraggeber und die ausführende Vermietfirma Vertragspartner. BW-Rent ist in diesem Fall ausschließlich als Kontaktvermittler tätig.

§4 Haftung BW-Rent

1. BW-Rent übernimmt keine Haftung für die von den zur Verfügung gestellten Gegenständen ausgehende Betriebsgefahr und für eventuelle Schäden, die durch den Ausfall des Mietobjektes entstehen. Er weist den Mieter darauf hin, dass er selbst für etwaige Vorsichtsmaßnahmen sorgen muss. Dies gilt besonders für elektrische Geräte. Diese dürfen bei Feuchtigkeit nicht betrieben werden. Vom Mieter muss eine Aufsichtsperson pro Eventmodul bzw. Bedienungspersonal gestellt werden, solange der Mietgegenstand in Betrieb ist.

2. Sollte der Vermieter unabhängig vom vorigen Haftungsausschluss dennoch in die Haftung gelangen, so haftet er nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig/grob pflichtwidrig verursachte Schäden. BW-Rent haftet grundsätzlich nicht für Mangelfolgeschäden. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt die Haftung begrenzt auf den Vertragswert, also den Preis, den der Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages an BW-Rent zu zahlen hat.

3. Sollte der Vertrag von Seiten der BW-Rent nicht eingehalten werden können, weil sie unverschuldet an der Durchführung gehindert worden ist, so haftet BW-Rent nicht für Ausfallschäden oder sonstige Folgeschäden, die dem Auftraggeber entstehen.

§5 Rücktritt

BW-Rent ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Auftrages unmöglich werden sollte (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Bei Ausfällen durch höhere Gewalt wird der Mietpreis nicht bzw. entsprechend dem ausgeführten Teil des Vertrages teilweise berechnet.

§6 Mietzahlung

1. Bei Aushändigung der gemieteten Eventmodule muss der Mieter sich ausweisen und eine Kaution in angemessener Höhe hinterlegen. Die Kaution wird erstattet, wenn die Mietsache pünktlich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Ansonsten kann eine Berechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch erfolgen.

2. Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung des gesamten Endpreises spätestens fällig bei Rückgabe der Eventmodule. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet BW-Rent dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von 14% und Mahngebühren von Euro 5,00 für jede Mahnung.

§7 Mietbedingungen – Zustand, Obhutspflichten

1. Alle gemieteten Geräte werden im sauberen und betriebssicheren Zustand übergeben. Der Mieter muss beim Empfang den einwandfreien Zustand der Eventmodule prüfen. Hält er diesen nicht für vertragsgerecht, muss er dies sofort dem Vermieter anzeigen. Reklamationen, die erst nach Benutzung der Eventmodule gemeldet werden, kann der Vermieter nicht anerkennen.

2. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand bleiben. Er muss deshalb das Mietobjekt sorgfältig aufbewahren und vor Witterung und Diebstahl schützen, vor unsachgemäßer Behandlung, Verschmutzung usw. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc. Der Mieter haftet für das gemietete Material zum Neuwert.

§8 Mietbedingungen – Reparatur, Schadenersatz und Weitervermietung

1. Weil der Vermieter bei Weitervermietung an andere Mieter die Gegenstände in gutem, betriebssicherem Zustand übergeben will und muss, möchte er etwaige Schäden selbst reparieren bzw. von ihm bekannten Fachleuten in Ordnung bringen lassen. Die Mieter dürfen deshalb ohne Zustimmung des Vermieters beschädigte Eventmodule weder selbst noch mit Hilfe von Dritten öffnen oder reparieren. Sie müssen dem Vermieter die Kosten der Reparatur oder der Neuanschaffung aber ersetzen.

2. Verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände muss der Mieter dem Vermieter sofort nach Beendigung der Mietzeit zum Neupreis ersetzen.

3. Mietobjekte dürfen nicht an Dritte weitervermietet oder verliehen werden. Weiterhin dürfen die vermieteten Gegenstände nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.

4. Die Mieter haben die Eventmodule sauber und in dem Zustand (z.B. verpackt) zurückzugeben, wie sie in Empfang genommen wurden, ansonsten kann der Vermieter Schadenersatz geltend machen. Bei Verschmutzung der Eventmodule werden Reinigungskosten berechnet.

§9 Mietbedingungen – Vorzeitige Rückgabe, Überschreitung der Mietzeit

1. Gibt der Mieter die Eventmodule vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, behält der Vermieter den Anspruch auf die Miete auch für die restliche Mietzeit. Der Mieter kann bereits gezahlte anteilige Miete nicht zurückverlangen.

2. Überschreitet der Mieter die Mietzeit, haftet er für den daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang. Als Mietzeitüberschreitung gilt auch die Zeit, die erforderlich ist, um Schäden zu reparieren bzw. Eventmodule wiederzubeschaffen, wenn diese Maßnahmen durch ein Verschulden des Mieters erforderlich wurden. Dies gilt auch für die zur Reinigung verschmutzter Eventmodule notwendige Zeit. Der Vermieter kann seinen Schaden pauschal berechnen, und zwar – bei tageweiser Vermietung mit 20% des Tagesmietpreises bei bis zu zweistündiger Verspätung, 50% des Tagesmietpreises bei bis zu fünfstündiger Verspätung. Wird die Mietsache mehr als einen Tag nach dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, kann für jeden angefangenen Tag der volle Tagessatz berechnet werden. Durch verspätete Rückgabe oder Beschädigung der Eventmodule, die durch den Mieter entstanden sind, haftet der Mieter in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter, sprich Nutzungsausfall für die darauffolgenden Tage.

3. Der Vermieter darf einen darüber hinausgehenden Schadenersatz verlangen, muss dann aber den Schaden konkret nachweisen. Der Mieter braucht nur einen geringeren Schadensersatz zu leisten, wenn er nachweisen kann, dass dem Vermieter ein Schaden nicht in der verlangten Höhe entstanden ist.

§10 Mietbedingungen – Benutzerordnung

Für jedes geliehene Eventmodul gilt die Betriebsanleitung. Diese beinhaltet die Regel für Auf- und Abbau der Eventmodule sowie die Betreuung dieser während der Inbetriebnahme. Diese ist unbedingt einzuhalten!

§10 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Verträge bzw. Aufträge von gewerblichen Auftraggebern ist 67227 Frankenthal.

§11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt, an die Stelle der nichtigen und unwirksamen Regelungen tritt sinngemäß eine gültige Bestimmung, die der nichtigen bzw. nicht rechtmäßigen Bestimmung inhaltlich möglichst nahe kommt. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. In diesem Fall gelten diejenigen Vorschriften, die dem Inhalt der Klausel am nächsten kommen. Nachdruck, Nachahmung und Vervielfältigung auch auszugsweise nicht gestattet.